● Luftgewehr/Pistole ● Kleinkaliber ● Freie Pistole ● Sportpistole ● Unterhebel ● Vorderlader ● Großkaliber ● Bogensport ● Blasrohr ●

Vereinssatzung

Satzung des Schützenvereins 1954 Reinheim e.V.

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

  1. Der am 10. Oktober 1954 gegründete Schützenverein führt den Namen ” Schützenverein 1954 Reinheim e.V. “.
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt, eingetragen und hat seinen Sitz in Reinheim.

§ 2 – Zweck des Vereins
Der Schützenverein 1954 Reinheim e.V., Sitz in Reinheim, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke”.
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere seiner Jugend.

§ 2a. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittelnder Körperschaft.

§ 2b. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:
    1.1 Aktive Mitglieder über 18 Jahre
    1.2 Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
    1.3 Passive Mitglieder
    1.4 Ehrenmitglieder
  2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung und Aufnahmegebühr erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss.
  3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
  4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Ausschussbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.

Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Ermahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten bezahlt werden.

Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.

§ 6 – Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung bis zum 1. September mit Wirkung zum Ende des laufenden Jahres. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden (§ 5 Abs. 3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen.

§ 7 – Beiträge der Mitglieder
Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr. Die Mitgliedsbeiträge sowie die Aufnahmegebühr können in jeder Jahreshauptversammlung neu festgelegt werden. Die einfache Mehrheit entscheidet über die Höhe des Beitrages.

Die erste Beitragszahlung und die Zahlung der Aufnahmegebühr hat nach Aufnahme in den Verein am Ersten des darauf folgenden Monats zu erfolgen. Die Zahlung des Jahresbeitrages erfolgt am 25. Februar eines jeden Jahres per Bankabbuchung. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.

§ 8 – Leitung und Verwaltung

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1.1 dem Vorsitzenden (1. Vorsitzender)
    1.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)
    1.3 dem Schatzmeister
  2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 9 – Der Ausschuss

  1. Der Ausschuss besteht aus:
    1.1 dem Vorsitzenden
    1.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden
    1.3 dem Schatzmeister
    1.4 dem Schriftführer
    1.5 dem Jugendleiter
    1.6 dem Schießleiter
    und Beisitzern nach Bedarf, die besondere Bezeichnungen (z.B. Sportleiter, Kassierer, usw.) führen können.
  2. Der Ausschuss wird von der Hauptversammlung auf je drei Jahre gewählt.
  3. Der Ausschuss unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Ausschusssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden – geleitet. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
  4. Fällt ein Mitglied des Ausschusses vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergl., so ist der Ausschuss berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. Fällt der 2. Vorsitzende weg, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schriftführer vertreten.

§ 10.
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben mindestens vor dem jährlichen Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11.
Sämtliche Organe des Vereines üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.

§ 12 – Die Hauptversammlung

  1. Die jährliche Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzender – geleitet. Die Einladung hierzu muss spätestens zwei Wochen vorher in Schriftform oder per Email unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
  2. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    2.1 Feststellung der Stimmliste
    2.2 Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
    2.3 Bericht des Schriftführers
    2.4 Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
    2.5 Bericht des Schießleiters
    2.6 Entlastung des Vorstandes
    2.7 Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und des Ausschusses
    2.8 Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
    2.9 Anträge
    2.10 Verschiedenes
  3. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung in Schriftform oder per Email eingereicht werden.
  4. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
  5. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.
  6. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13.

  1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung innerhalb einer Frist von einer Woche einberufen.
  2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies mindestens der 10. Teil der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt.
  3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

§ 14.
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

  1. Änderung der Satzung
    Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  2. Ausschluss eines Mitgliedes.
  3. Auflösung oder Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

§ 15 – Vermögensverfall des Vereines bei Auflösung oder Aufhebung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Reinheim, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche Zwecke zu verwenden hat.

Reinheim, den 09.02.2024

Mathias Amann, Vorsitzender

Jörg Klock, Stellvertretender Vorsitzender

Eckhard Barth, Schatzmeister